Curama - Ihr Ratgeber rund um häusliche Pflege

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In unserem Ratgeber finden Sie zahlreiche Tipps und Hinweise, die Ihnen als wertvolle Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen dienen sollen. Dieses Angebot ist selbstverständlich kostenfrei.

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Unterstützung durch externe Hilfsangebote

 

Viele Familien in Deutschland übernehmen die Pflege von Angehörigen selbst. So werden rund 70 % aller Pflegebedürftigen zu Hause von Familienmitgliedern gepflegt – eine enorme Leistung, ohne die unsere Behinderten- und Altenpflege nicht finanzierbar wäre. Da viele Pflegende von heute auf morgen diese Herausforderungen bewältigen müssen, bleibt ihnen häufig keine Zeit, sich auf diese große Aufgabe fachlich vorzubereiten. Dank der Pflegeversicherung, die 1995 eingeführt wurde, gibt es mittlerweile ein vielfältiges Angebot an externen Dienstleistungen und Institutionen, die Angehörige bei der Pflege zu Hause unterstützen. Im Folgenden erfahren Sie mehr:

Durch die gesetzliche Pflegeversicherung können Versicherte finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen von der Pflegekasse beziehen. Dazu muss ein Pflegegrad vorliegen, der von Mitarbeiter:innen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bestimmt wird. Hierfür muss der oder die Betroffene einen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen. In Deutschland gibt es 5 verschiedene Einstufungen des Pflegegrades. Die Einschränkungen des oder der Betroffenen fallen bei Pflegegrad 5 am größten aus. 

Wie kann Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin weiterhelfen? Sobald ein:e Mitarbeiter:in des MDK vorbeikommt, um den Pflegegrad einzustufen, ist es von Vorteil, wenn Sie etwaige Unterlagen und Atteste vorweisen können. Dazu gehören wichtige ärztliche Befunde, sowie Klinik Entlassberichte. Diese Dokumente können die Einstufung des Pflegegrads beschleunigen.

Kranken- und Pflegekasse? Wo genau liegt denn da jetzt der Unterschied? Es gilt: Sobald man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ist man auch automatisch auch Mitglied der Pflegekasse. Allerdings sind die Pflegekassen dann für die Leistungen der Pflegeversicherung verantwortlich. Das bedeutet, dass alle Leistungen direkt bei der Pflegekasse beantragt werden müssen.

Ein weiteres externes Hilfsangebot, welches interessant für Sie sein könnte, ist der ambulante Pflegedienst. Dieser greift Angehörigen und Pflegebedürftigen bei der Pflege unter die Arme und kommt dafür direkt zu Ihnen nach Hause. Durch die ambulante Pflege können Angehörige ihren Beruf besser mit der Pflege vereinbaren und werden bei ihren Aufgaben entlastet. Zu dem Leistungsangebot der Pflegeversicherung gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen, sowie die Hilfe bei der Haushaltsführung. Die Leistungen beinhalten unter anderem die Körperpflege, sowie die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, die Medikamentengabe, und das Kochen und Reinigen des Haushaltes.

Weitere Dienstleistungsangebote, die helfen

Neben den oben genannten Hilfsangeboten gibt es noch weitere Dienstleistungen, die Angehörige bei der Betreuung von Pflegebedürftigen unterstützen können:

Ein weiteres interessantes Angebot könnte die Ersatzpflege für Sie sein. Diese wird auch Verhinderungspflege genannt, durch die der Pflegebedürftige übergangsweise von einer anderen Person gepflegt wird. Das bedeutet: Die Person, die normalerweise die Pflege übernimmt, ist verhindert. Gut zu wissen: Erst wenn die der Pflegebedürftige schon seit 6 Monaten gepflegt wird, kann die Pflegeperson eine Ersatzpflege beantragen. Weitere Voraussetzungen sind, dass die normalerweise zuständige Pflegeperson entweder wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen nicht die Pflege ausführen kann. Zudem muss der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 haben. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal 6 Wochen im Jahr.

Ein Pflegebedürftiger kann zur Pflege auch die teilstationäre Pflege beanspruchen. Zur teilstationären Pflege gehören die Tages- oder Nachtpflege. In der Praxis bedeutet das, dass der Pflegebedürftige weiter im häuslichen Bereich wohnen kann, dafür aber zum Beispiel tagsüber oder nachts von einem Pflegedienst betreut wird. Die Pflegeperson hat dadurch die Möglichkeit, weiterhin ihrem Beruf nachzugehen. 

In Deutschland sind zurzeit circa 1,6 Millionen Menschen an Demenz erkrankt. Die Krankheit ist nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Angehörigen überfordernd und belastend. Damit Pflegende von Demenzerkrankten zusätzliche Unterstützung bekommen, bietet die Pflegeversicherung besondere Leistungen für Demenzkranke und Angehörige an. Wenn zum Beispiel die häusliche Pflege nicht ausreichend ist, kann eine teilstationäre Pflege in Anspruch genommen werden. Bei der Tagespflege werden die Pflegebedürftigen meistens morgens abgeholt und abends wieder zurückgebracht. Darüber hinaus sind viele Bürger:innen ehrenamtlich tätig und können Angehörige von demenzerkrankten mit allgemeinen Pflegeleistungen unterstützen.

Es kommt häufig vor, dass Pflegende zurückstellen müssen, um sich der Pflege ihres Angehörigen widmen zu können. Die Konsequenz ist häufig, dass sie ihrem Beruf nicht mehr vollzeitig nachgehen können. In einer solchen Situation kann der Pflegende sich von der Arbeit freistellen lassen. In einer akuten Situation hat man da zum Beispiel die Möglichkeit, ohne Vorankündigung eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu beantragen. Diese Freistellung gilt bis zu 10 Tage. Auch eine längerfristige Freistellung ist möglich, hierbei kann sich der Pflegende allerdings nur für maximal 6 Monate von seiner Arbeit freistellen lassen.  

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die häuslich gepflegt werden, haben einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu erhöhen. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern zweckgebunden verwendet. Das bedeutet, dass dieser Betrag zur Erstattung von Aufwendungen verwendet werden kann, die mit den Leistungen der Pflege zusammenhängen.

Sobald Pflegende nicht länger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge an die Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge errechnet sich aus dem Pflegegrad, sowie der bezogenen Leistungsart.

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, ist das erst einmal schwer zu verkraften und entsprechende Vorkehrungen müssen getroffen werden. In vielen Fällen übernimmt ein Angehöriger die häusliche Betreuung. In einem solchen Fall können zusätzliche Leistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, wie die ambulanten Pflegedienste oder teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.

Um Pflegebedürftigen zu ermöglichen, dass sie selbstbestimmt leben können, gibt es die Möglichkeit in eine betreute Wohngruppe einzuziehen. Wer in einer Pflege-Wohngemeinschaft wohnt, lebt mit Gleichaltrigen zusammen und erhält gemeinsam Unterstützung von ambulanten Pflegediensten. Die Bewohner:innen haben ihre eigenen Zimmer, damit sie sich jederzeit zurückziehen können. Diese sogenannten Pflege-WGs sind besonders attraktiv, da sie von der Pflegeversicherung gefördert werden. Jede:r Bewohner:in erhält zusätzlich zu den sonstigen Leistungen, wie den Pflegesachleistungen und den Kombinationsleistungen, einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. 

Pflegemittel für optimale Hygienebedingungen

Neben einer liebevollen und fachlich versierten Pflege ist auch die richtige Anwendung von Hygiene- und Krankenpflegeprodukten von größter Wichtigkeit. Diese spielen insbesondere bei der Körperpflege, aber auch bei Ernährung sowie der Behandlungspflege eine essenzielle Rolle. Richtig angewendet, können die nachfolgenden Pflegemittel dabei helfen, die Pflege zu Hause sicherer und vor allem leichter zu gestalten.

Durch die Verwendung von Einmalprodukten wie Waschhandschuhen, Schutzlätzchen und -schürzen kann die Keimverbreitung unterbunden und somit das Ansteckungs- bzw. Infektionsrisiko nachhaltig gesenkt werden – ganz gleich, ob beim Waschen oder bei der Nahrungsaufnahme. Einmalprodukte wie Lätzchen oder Schürzen werden übrigens von der Pflegekasse erstattet.

Ein häufiger Infektionsweg führt über die Hände des Pflegenden. Die Verwendung von Schutzhandschuhen und Desinfektionsmittel unterbindet deshalb die Übertragung von Krankheitserregern und schützt zuverlässig. Darüber hinaus ist die Flächendesinfektion ein unentbehrliches Mittel, um kontaminierte Bereiche im häuslichen Umfeld zu vermeiden. Die sogenannte „Tröpfcheninfektion“ durch die Atemwege lässt sich durch das Tragen von Einwegmasken verhindern. Dies ist immer dann besonders wichtig, wenn der Pflegende selbst an einem Schnupfen oder einer Erkrankung leidet. Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel sowie Einwegmasken werden ebenfalls von der Pflegekasse erstattet.

Um bei inkontinenten Pflegebedürftigen große Wäscheberge zu vermeiden, aber dennoch für ein hygienisch sauberes Bett zu sorgen, können saugende Bettschutzeinlagen verwendet werden. Diese nehmen die Flüssigkeit sicher und zuverlässig auf. Die Einlagen werden von der Pflegekasse erstattet.

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